Satzung

 

Satzung

Satzung "Internationaler Starwitzer Club e.V."

§ 1

Der Club führt den Namen: "Internationaler Starwitzer Club e.V.".
Der Club hat seinen Vereinssitz immer im Wohnort des 1. Vorsitzenden.
Der Club ist international ausgerichtet.
Die Mitgliedschaft ausländischer Staatsbürger ist wünschenswert.

§ 2

Der Club ist Mitglied im Bund Deutscher Rassegeflügelzüchter (BDRG) und im Verband Deutscher Rassetaubenzüchter (VDT) und erkennt dessen Satzungen und Ordnungen an.
Die Mitglieder des Internationalen Starwitzer Clubs e.V. züchten in der Regel die Taubenrasse Starwitzer Flügelsteller Kröpfer, das ist aber nicht Bedingung.

§ 3

Der Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung von 1977 (AO 1977).
Der Zweck des Clubs besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet der Rassegeflügelzucht und wird besonders verwirklicht durch:
1. Die Zucht und Förderung des Rassegeflügels, insbesondere der Rasse Starwitzer Flügelsteller Kröpfer.
2. Freundschaftliche Zusammenarbeit aller Züchter, gleich welcher Nationalität, bei der Erhaltung eines alten Kulturerbes aus Oberschlesien.
3. Allerorts in der Bevölkerung Verständnis für das Wesen der Geflügelzucht zu wecken, für eine gesunde Verbreitung zu sorgen und die Zucht dur Abhaltung guter Ausstellungen und Wettbewerbe zu fördern.
4. Jede Art von Misshandlungen an Geflügel sowie Tierquälerei zu bekämpfen.
5. Der Rasse Starwitzer Flügelsteller Kröpfer sollen ihre Ureigensten Merkmale wie Flugvermögen, Temperament und Vitalität erhalten bleiben. Als Zuchtrichtlinie gilt der Europastandard.
6. Dahingehend zu wirken, dass die Beschäftigung mit dem Geflügel eine schöne Freizeitbeschäftigung und Liebhaberei bleibt und nicht zur Geschäftemacherei herabgewürdigt wird.
7. Der Club ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
8. Der Club ist politisch und konfessionell neutral.

§ 4

Mitglied des Clubs kann jede Person werden, die sich mit der Zucht bzw. Förderung der Starwitzer Flügelsteller Kröpfer befasst.
Mit der Abgabe der Beitrittserklärung erkennt der Neuaufgenommene diese Satzung als verbindlich an. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Ein freiwilliger Austritt muß dem ersten Vorsitzenden schriftlich bis 30.09. des Geschäftsjahres mitgeteilt werden.
Ein Mitglied kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Club ausgeschlossen werden, wenn in erheblicher Weise gegen den Zweck des Clubs und die Satzung verstoßen wird.
Fördernde Mitglieder können dem Club beitreten.

§ 5

Organe des Clubs sind:
a) Die Mitgliederversammlung als höchstes Organ
b) Der Vorstand

§ 6

Der Vorstand besteht aus den Funktionen:
Vorsitzender
Stellvertretender Vorsitzender
Kassierer
Schriftführer
Zuchtwart
4 Beisitzern
Wenn aus einem Land mindestens 5 Mitglieder angemeldet sind, besteht das Recht auf Benennung eines Beisitzers mit Sitz und Stimme im Vorstand.
Dieser wird dann durch den Vorstand berufen.
Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende.
Jeder von Ihnen ist einzeln zur Vertretung berechtigt.
Der Vorsitzende kann nur durch den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten werden.
Sonderaufgaben werden nach Erfordernis von den Beisitzern übernommen.

Der Vorstand ist beschlussfähig wenn mindestens 5 Vorstandmitglieder anwesend sind.
Beschlüsse im Vorstand werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf 5 Jahre.
Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur satzungsgemäßen Wahl des nächsten Vorstandes im Amt.
Eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig.

§ 7

Die Mitgliederversammlung wird schriftlich durch den Vorsitzenden einberufen.
Die Einladungsfrist beträgt mindestens vier Wochen vor Versammlungsbeginn.
Die Tagesordnung wird bei Beginn der Mitgliederversammlung bekannt gegeben.
Im Jahr findet mindestens eine Mitgliederversammlung statt.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Für Änderungen der Satzung sind 75 % der Stimmen von den anwesenden Mitgliedern erforderlich.

Über die gefassten Beschlüsse wird ein Protokoll geführt, welches durch den Versammlungsleiter und Protokollführer unterschrieben wird.
Das Protokoll kann jedes Mitglied einsehen.

Die Einberufung von außerordentlichen Mitgliederversammlungen erfolgt, wenn 25% der Mitglieder dies verlangen.

§ 8

Als das Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.
Der Vorsitzende und der Kassierer Legen Jährlich vor der Mitgliederversammlung Rechenschaft ab.
Zwei Clubmitglieder prüfen jährlich alle Finanzgeschäfte und den Umgang mit vereinseigenen Werten.
Über das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung zu berichten.
Durch die Mitgliederversammlung ist den Verantwortlichen gegebenenfalls Entlastung zu erteilen.

§ 9

Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Jahresbeitrages verpflichtet.
Über die Beitragshöhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
Der Mitgliedsbeitrag ist Bis zum 30. April im laufenden Geschäftsjahr auf das Konto des Clubs einzuzahlen oder beim Kassierer in bar zu entrichten.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
Bei Beitragsrückständen entscheidet die Mitgliederversammlung über einen möglichen Ausschluß der betreffenden Mitglieder.

§ 10

Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstandes Personen von der Mitgliederversammlung ernannt werden.
Ein Vorsitzender, der sich um den Club außerordentliche Verdienste erworben hat, kann durch die Mitgliederversammlung zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden.
Der Ehrenvorsitzende hat Sitz und Stimme im Vorstand.
Gleiches gilt für ein langjähriges Vorstandmitglied mit der Bezeichnung Ehrenvorstand.

§ 11

Die Auflösung des Clubs kann nur in einer für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
In dieser Versammlung müssen 75 % der anwesenden Mitglieder für die Auflösung stimmen.
Bei Auflösung des Clubs fällt das Vermögen des Clubs dem Verband DeutscherTaubenzüchter (VDT) zur Weiterleitung an die Kinderkrebshilfe zu.

§ 12

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 13.06.2009 beschlossen.
Am 13.06.2009 erfolgte eine Satzungsänderung mit Nachtrag vom 25.10.2009.  Am 12.10.2019 erfolgte eine Satzungsänderung zum § 1 dieser Satzung.